Nationale und internationale juristische Probleme bei der Bewältigung von Internetstraftaten

Das Internet entwickelt sich zusehends zu einer Plattform für eine große Anzahl verschiedener Straftaten. So haben laut der polizeilichen Kriminalstatistik in Deutschland über das Internet begangene Straftaten um 8,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr zugenommen, Computerstraftaten um 12,1 Prozent. Da wir über immer mehr Geräte mit dem Internet verbunden sind, findet ein großer Teil unseres Lebens, unserer Kommunikation und unserer Arbeit online statt.

„Und doch wird man dies als ein sicheres Zeichen betrachten, dass niemand freiwillig gerecht ist, sondern infolge von Zwang, weil es für den einzelnen nichts Gutes ist; denn glaubte sich jeder im Stande, Unrecht zu tun, so tut er es.“
Platon, Politeia II 360c

Das Internet entwickelt sich zusehends zu einer Plattform für eine große Anzahl verschiedener Straftaten. So haben laut der polizeilichen Kriminalstatistik in Deutschland über das Internet begangene Straftaten um 8,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr zugenommen, Computerstraftaten um 12,1 Prozent. Da wir über immer mehr Geräte mit dem Internet verbunden sind, findet ein großer Teil unseres Lebens, unserer Kommunikation und unserer Arbeit online statt. Im Bundeslagebild Cybercrime des BKA wird ausdrücklich auf die Vervielfältigung der Tatgelegenheiten durch mobile Endgeräte hingewiesen. Dabei bereitet die Erfassung der Rechtslage mitunter Schwierigkeiten, denn sie ist häufig unübersichtlich oder ungeklärt.

Ausgangspunkt für die Fortentwicklung des Rechts in diesem Bereich muss die Schaffung eines Unrechtsbewusstseins sein. Im Verhältnis zur „realen Welt“ sind Aktivitäten im Internet abstrakter. Jede Art von Handlung ist auf Mausklicks und das Bedienen der Tastatur reduziert. Dem Nutzer fehlt häufig ein Gefühl dafür, was zulässig ist und was nicht. Während etwa die meisten Bürger, ohne die Paragraphen 123, 239b oder 242 des Strafgesetzbuchs (StGB) je gelesen zu haben, sicher davon ausgehen, dass Hausfriedensbruch, Geiselnahme oder Diebstahl verbotenes Verhalten darstellen, ist das etwa bei der Veröffentlichung privater Fotos Dritter im Internet nicht unbedingt der Fall. Zudem bietet das Internet eine systemimmanente Anonymität – zumindest wird der Anschein einer solchen erweckt – und das senkt die Hemmschwelle für die Begehung von Straftaten.

Es ist daher erforderlich, Verhaltenskulturen, die im täglichen Leben vorherrschen, auf das Verhalten im Internet zu übertragen. Auch wenn eine gesetzliche Regelung nicht notwendigerweise die Gesetzestreue aller Bürger zur Folge hat, so wird es doch möglich, Internetstraftaten zu ahnden und dadurch zu reduzieren. Insbesondere sollte die Beschäftigung mit den Problemen des Internets zeitnäher geschehen, als dies momentan der Fall ist. Durch das Internet hat sich die Frequenz, mit der neue (juristische) Probleme auftauchen dramatisch erhöht. So sind etwa Cloud-Computing, virtuelle Welten und soziale Netzwerke Modelle, die erst innerhalb der letzten zehn Jahre gesamtgesellschaftliche Bedeutung erlangt haben. Hält die wissenschaftliche und gesetzgeberische Tätigkeit mit diesem Tempo nicht Schritt, ist ein hinreichender Schutz nicht möglich.

In der Rechtswissenschaft gibt es die grundsätzliche Bestrebung, neue Sachverhalte möglichst mit den vorhandenen Regelungen und Mitteln in den Griff zu bekommen. Allerdings erfordert gerade eine völlig neue Arena für die Begehung von Straftaten - wie das Internet - dringend entsprechende Regelungen, wenn die bestehenden Rechtsgrundlagen die neuen Sachverhalte nicht hinreichend erfassen. Die speziellen Eigenschaften des Internets, wie beispielsweise die Unabhängigkeit von geographischer Lage, die Verfügbarkeit rund um die Uhr und die universale Zugänglichkeit, sollten uns daher dazu motivieren, die bewährten Regelungen zu überdenken und gegebenenfalls „nachzurüsten“.

Beschränkt eine stricktere Regelung von Verhaltensweisen im Internet auf unzulässige Weise die Freiheit?
Wenn wir uns auf ein gesellschaftliches Zusammenleben verständigen, in dem die Teilnahme am Internet zum Obligo wird - und zwar auch für Kinder und Jugendliche -, dann müssen wir auch dafür sorgen, dass dieses Medium hinreichend gesichert ist.

Der zweite wesentliche Schritt neben der eindeutigen Regelung ist die Ausarbeitung einer geeigneten Reaktion gegen Verstöße. Eine Strafvorschrift, die faktisch ohne korrespondierende Sanktion bleibt, kommt wie eine leere Drohung daher. Für eine Veränderung der Verhaltenskultur im Internet von größter Bedeutung, ist ein Gefühl dafür, dass das Verhalten im Internet genauso (rechtliche) Folgen zeitigt, wie das Verhalten in der realen Welt. Dabei sollten Strafverfolgung und Gefahrenabwehr gleichermaßen im Fokus stehen.

Mit dem am 18.06.2009 beschlossenen Gesetz zur Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten in Kommunikationsnetzen (ZugErschwG) hat der Gesetzgeber einen ersten Schritt unternommen. Über kurz oder lang werden Sperrungen von Webauftritten (IP-Adressen) oder einzelnen Webseiten (URLs) sowie Löschungsverfügungen nicht zu vermeiden sein, bzw. vermehrt auftreten. Sind jedoch solche Regelungen nicht unverhältnismäßig? Werden sie den Behörden nicht zu viel Kontrollebefugnisse geben, die am Ende zu einer staatlichen Zensur des Internet führen würde? Um die Verleihung einer solchen Macht geht es jedoch nicht. Nun mag zwar argumentiert werden, dass eine solche Möglichkeit, einmal eröffnet, staatlicher Inhaltskontrolle ähnlich dem chinesischen Modell Tür und Tor öffnet. Die absolute Freiheit kann aber aus genannten Gründen nicht gewährleistet werden. Ebenso wie sonstige Eingriffe stehen jedoch auch staatliche Eingriffe im Internet nur in grundgesetzlich zulässigem Umfang zu Gebote. Freiheit und Schutz müssen in einen verfassungsmäßigen Ausgleich gebracht werden. Der Verzicht auf Schutz ist ein solcher nicht. Ziel muss daher sein, in eindeutiger und vor allem vorhersehbarer und rechtlich überprüfbarer Weise zu klären, welche Inhalte gesperrt werden und welche nicht.

Das weltumspannende Internet macht vor Landesgrenzen keinen Halt. Was kann die nationale Gesetzgebung da ausrichten?
Die Problematik der strafrechtlichen Behandlung der Vergehen im Internet zeichnet sich besonders durch die bestehende Inkongruenz zwischen grenzüberschreitendem Medium einerseits und nationaler Gesetzgebung andererseits aus. Das weltumspannende Internet macht vor Landesgrenzen keinen Halt. Was kann die nationale Gesetzgebung da ausrichten?

Eine Möglichkeit ist die internationale Zusammenarbeit. Je universaler ein Ansatz, desto eher kann er etwas bewirken. Ein erster Schritt wurde mit der internationalen Cybercrime Convention (2001) gemacht, die vom Europarat erarbeitet wurde. Sie wurde auch von den Nicht-Mitgliedstaaten Canada, Japan und Südafrika unterzeichnet und von den USA bereits ratifiziert. Diese wurde 2009 auch von Deutschland ratifiziert. Erste Schritte zur Umsetzung wurden allerdings bereits vorher durch Änderungen des Strafgesetzbuches unternommen. Doch die dort beschlossenen Regelungen widmen sich lediglich einigen der vielen Problemfelder. Behandelt wurden beispielsweise Urheberrechtsverletzungen, Computerbetrug und Kinderpornographie. Ergänzt wurde die Konvention durch ein Zusatzprotokoll, welches sich gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wendet. Dieses wurde von Deutschland 2003 unterzeichnet, im Juni 2011 ratifiziert und trat zum 1.10.2011 in Kraft. Es besteht allerdings noch beträchtlicher Diskussions- und gegebenenfalls auch Regelungsbedarf. So ist etwa bei Straftaten in virtuellen Welten, wie Second Life oder Online-Rollenspielen, wie World of Warcraft, unterschiedlichen Erscheinungsformen von Mobbing im Internet, Rechtsfragen im Zusammenhang mit Cloud-Computing und vielen weiteren Bereichen noch vieles ungeklärt. Weitere Entwicklungen, etwa die Richtlinien des Europarates zur Kooperation von Behörden und Service Providern gegen Cyberkriminalität (2008), sind lediglich nicht bindende Anregungen.

Auf der anderen Seite sollten wir die nationale Dimension der Gesetzgebung nicht voreilig beklagen. Sie erlaubt eine gewisse Unabhängigkeit. Erfahrungen, die auf nationaler Ebene gemacht werden, können dann immer noch auf die nächste Ebene der internationalen Verständigung getragen werden. Nichtsdestotrotz geht diese Unabhängigkeit auf Kosten der Durchsetzbarkeit.

Es mag zwar nicht möglich sein, Straftaten im Internet durch nationale Regelungen in toto zu verhindern. So kann beispielsweise die Sperrung von Internetseiten in Deutschland nicht verhindern, dass sich Nutzer über einen Proxy im Ausland doch Zugang zu der vermeintlich gesperrten Seite verschaffen. Die dafür erforderlichen Kenntnisse sind jedoch nicht allgemein vorhanden, so dass dadurch zumindest eine zusätzliche Hürde geschaffen wird.

Erforderlich ist ein gesamtgesellschaftlicher Diskurs, nicht ausschließlich juristisch sondern auch technisch und politisch. Im Verhältnis zu dem Stellenwert, den das Internet im Alltagsleben einnimmt, war die gesellschaftliche Aufarbeitung bisher unzureichend und verspätet. Erste Lichtzeichen am Horizont sind jedoch erkennbar. So werden Straftaten im Internet immer häufiger öffentlich zum Thema. Die Zukunft wird zeigen, ob und wie wir es schaffen, Straftaten im Internet gesellschaftlich zu bewältigen.

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Clara Spanachi studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bonn sowie an der Keio Universität in Tokio
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